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   BGH, 03.09.2020 - StB 26/20   

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https://dejure.org/2020,27153
BGH, 03.09.2020 - StB 26/20 (https://dejure.org/2020,27153)
BGH, Entscheidung vom 03.09.2020 - StB 26/20 (https://dejure.org/2020,27153)
BGH, Entscheidung vom 03. September 2020 - StB 26/20 (https://dejure.org/2020,27153)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB, § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Beteiligung am sogenannten IS; Erfolglose sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.04.2014 - StB 4/14

    Keine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln

    Auszug aus BGH, 03.09.2020 - StB 26/20
    Der Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten ist (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB), weil dem Verurteilten keine günstige Legalprognose gestellt werden kann (zu den rechtlichen Maßstäben s. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3; vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228, jeweils mwN), ist beizutreten.

    Zwar setzt die bedingte Haftentlassung nicht notwendig voraus, dass der Strafgefangene sein strafbares Verhalten vollumfänglich einräumt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3).

  • BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91

    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung;

    Auszug aus BGH, 03.09.2020 - StB 26/20
    Kann im Einzelfall - wie beim Beschwerdeführer - wegen besonderer Umstände eine Reststrafaussetzung offensichtlich nicht verantwortet werden und zieht sie das Gericht deshalb nicht in Betracht, ist eine Beurteilung der von dem Verurteilten ausgehenden Gefahr mittels einer Sachverständigenbegutachtung nicht erforderlich (s. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - StB 1/00, BGHR StPO § 454 Gutachten 3; ferner BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2003 - 2 BvR 1512/02, NStZ-RR 2003, 251, 252; LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 53 mwN).
  • BGH, 19.04.2018 - StB 3/18

    Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur

    Auszug aus BGH, 03.09.2020 - StB 26/20
    Der Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten ist (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB), weil dem Verurteilten keine günstige Legalprognose gestellt werden kann (zu den rechtlichen Maßstäben s. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3; vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228, jeweils mwN), ist beizutreten.
  • BVerfG, 03.02.2003 - 2 BvR 1512/02

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 2 durch Entscheidung nach StGB § 67c Abs 1 über

    Auszug aus BGH, 03.09.2020 - StB 26/20
    Kann im Einzelfall - wie beim Beschwerdeführer - wegen besonderer Umstände eine Reststrafaussetzung offensichtlich nicht verantwortet werden und zieht sie das Gericht deshalb nicht in Betracht, ist eine Beurteilung der von dem Verurteilten ausgehenden Gefahr mittels einer Sachverständigenbegutachtung nicht erforderlich (s. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - StB 1/00, BGHR StPO § 454 Gutachten 3; ferner BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2003 - 2 BvR 1512/02, NStZ-RR 2003, 251, 252; LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 53 mwN).
  • BGH, 11.01.2018 - StB 33/17

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen

    Auszug aus BGH, 03.09.2020 - StB 26/20
    Als negativer prognoserelevanter Faktor kommt das Leugnen einer Tat aber durchaus abhängig von sonstigen Umständen in Betracht (s. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - StB 33/17, NStZ-RR 2018, 126, 127).
  • BGH, 13.12.2023 - StB 70/23

    Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aussetzung des

    Dies ergibt sich aus den schriftlichen Angaben des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt und des psychiatrischen Sachverständigen, die auf Erklärungen des Verurteilten beruhen, sowie aus den Erkenntnissen, die das Oberlandesgericht nachvollziehbar im Anhörungstermin gewonnen hat (zur besonderen Bedeutung dieses eigenen Eindrucks vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2020 - StB 26/20, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 14.07.2021 - StB 28/21

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests

    Zutreffend hat es die Angaben des Verurteilten bei dessen persönlicher Anhörung am 19. Mai 2021 dahin verstanden, dass er solche Gewalttaten weiterhin für legitim hält (zur besonderen Bedeutung des bei der Anhörung gewonnenen eigenen Eindrucks vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2020 - StB 26/20, juris Rn. 5 mwN).

    Die OLG ... beende(te)n diese politische Show mit einem Urteil" (zur Berücksichtigung der Tatleugnung bei der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung s. BGH, Beschluss vom 3. September 2020 - StB 26/20, juris Rn. 5 mwN).

    Kann im Einzelfall, wie beim Verurteilten, wegen besonderer Umstände eine Reststrafaussetzung offensichtlich nicht verantwortet werden und zieht sie das Gericht deshalb nicht in Betracht, ist eine Beurteilung der von ihm ausgehenden Gefahr mittels einer Sachverständigenbegutachtung nicht erforderlich (s. BGH, Beschluss vom 3. September 2020 - StB 26/20, juris Rn. 8 mwN).

  • BGH, 15.11.2022 - StB 50/22

    Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe (Legalprognose;

    Zutreffend hat der Staatsschutzsenat die Antwort des Verurteilten "Ich habe das jetzt nicht vor" auf die Frage "Wie stehen Sie zu den Taten?" bei dessen persönlicher Anhörung am 15. September 2022 dahin gewertet, dass diese Aussage eine tragfähige Distanzierung nicht erkennen lasse (zur besonderen Bedeutung des bei der Anhörung gewonnenen eigenen Eindrucks vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2020 - StB 26/20, juris Rn. 5 mwN).

    Kann im Einzelfall - wie beim Beschwerdeführer - wegen besonderer Umstände eine Reststrafaussetzung offensichtlich nicht verantwortet werden und zieht sie das Gericht deshalb nicht in Betracht, ist eine Beurteilung der von dem Verurteilten ausgehenden Gefahr mittels einer Sachverständigenbegutachtung nicht erforderlich (s. BGH, Beschlüsse vom 3. September 2020 - StB 26/20, juris Rn. 8; vom 28. Januar 2000 - StB 1/00, BGHR StPO § 454 Gutachten 3; ferner BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2003 - 2 BvR 1512/02, NStZ-RR 2003, 251, 252; LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 53 mwN).

  • BGH, 15.12.2020 - StB 45/20

    Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung unter Berücksichtigung

    Zweifel am Vorliegen von zugunsten des Inhaftierten wirkenden Tatsachen gehen zu seinen Lasten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2020 - StB 26/20, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 22.02.2022 - StB 1/22

    Erfolglose sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung der Vollstreckung des

    Kann im Einzelfall, wie beim Verurteilten, wegen besonderer Umstände eine Reststrafaussetzung offensichtlich nicht verantwortet werden und zieht sie das Gericht deshalb nicht in Betracht, ist eine Beurteilung der von ihm ausgehenden Gefahr mittels einer Sachverständigenbegutachtung nicht erforderlich (s. BGH, Beschluss vom 3. September 2020 - StB 26/20, juris Rn. 8 mwN).
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